Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG
Neuregelung § 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtung
Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher an das Stromnetz angeschlossen werden. Dieser wachsende Zubau von leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen stellt die regionalen Stromnetze vor große Herausforderungen. Um das Netz optimal auszulasten, müssen die Netzbetreiber ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sicherstellen.
Die Bundesnetzagentur hat daher eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz erarbeitet.
Durch die eingebaute Steuertechnik hat der Netzbetreiber die Möglichkeit die Leistung vorübergehend zu begrenzen. Diese Begrenzung erfolgt nur vorübergehend zur Vermeidung einer drohenden Netzüberlastung. Der normale Hausverbrauch ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Als Ausgleich für die Teilnahme erhalten Betreiber dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen reduzierte Netzentgelte.
- private Ladepunkte bzw. Wallboxen
- Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen
- Haus- bzw. Batteriespeicher
- Klimageräte für Raumkühlung
Die Bundesnetzagentur hat ihre Festlegungen zum 28.11.2023 veröffentlicht. Diese sollen ab 01. Januar 2024 gelten.
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer Netzbezugsleistung von über 4,2 kW und einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
- Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
- Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser im Supermarkt)
- Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
- Anlagen im Bestand, die vor dem 01.01.2024 keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatte.
Hier finden Sie weiterführende Informationen der Bundesnetzagentur.