Netzanfrage EEG
Stromeinspeisung aus Photovoltaikanlagen - Ihr Beitrag zur Energiewende
Mit einer Photovoltaikanlage tragen Sie aktiv zur Energiewende bei und nutzen die Kraft der Sonne zur Stromerzeugung. Bevor Ihre Anlage ans Netz geht, prüfen wir als Netzbetreiber die Netzverträglichkeit, um eine sichere Einspeisung zu gewährleisten.
Netzanfrage für PV-Anlagen
Schritt 1: Beratung und Planung
Sie möchten eine Photovoltaikanlage (PV) installieren, um Ihren eigenen Strom zu erzeugen und zur Energiewende beizutragen?
Kontaktieren Sie für eine individuelle Beratung zur Planung und Installation einen konzessionierten Elektrofachbetrieb oder ein Planungsbüro.
Tipp:
Stellen Sie die Netzanfrage bereits in der Planungsphase, um frühzeitig die Netzverträglichkeit zu prüfen.
Schritt 2: Netzverträglichkeitsprüfung
Bevor Ihre PV-Anlage an unser Netz angeschlossen werden kann, ist eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese stellt sicher, dass Ihre Anlage keine Netzüberlastung verursacht und sicher ins Netz einspeisen kann.
Für die Prüfung benötigen wir folgende Informationen:
- Standort der geplanten PV-Anlage
- Angaben zum Anlagenbetreiber
- Geplante Erzeugungsleistung
Die Netzanfrage kann von Ihnen oder Ihrem Elektroinstallateur gestellt werden. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine Netzanschlusszusage, gültig für 6 Monate.
Schritt 3: Kaufmännische Daten
Für die Einspeisung Ihrer PV-Anlage benötigen wir finanzwirtschaftliche Daten wie Ihre Bankverbindung und Steuernummer. Sollten Sie bereits einen Elektroinstallateur beauftragt haben, halten Sie auch die Registrierungsnummer des Fachbetriebes bereit. Diese Registrierungsnummer hat immer vier Stellen und beginnt stets mit einer 1, gefolgt von drei weiteren Ziffern (1xxx).
Schritt 4: Technische Anmeldung
Die Anmeldung und Eingabe der technischen Daten erfolgt durch Ihren Elektroinstallateur über unser Installateurportal. Nach erfolgreicher Prüfung der technischen Daten erhalten Sie als Anlagenbetreiber die Genehmigung zur Einspeisung.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass eine Erzeugungsanlage erst nach der technischen Abnahme durch den Netzbetreiber in Betrieb genommen werden darf.
Voraussetzung zur Freigabe, Inbetriebnahme und zur Vergütung Ihrer Anlage ist die Vollständigkeit der Anlagendokumentation.
Schritt 5: Inbetriebnahme
Sobald Ihre PV-Anlage betriebsbereit ist, inklusive installierter Module, Wechselrichter und vorbereitetem Zählerplatz, beantragt Ihr Elektroinstallateur die Fertigmeldung über das Installateurportal. Im Anschluss vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin zur Abnahme und Plombierung Ihrer PV-Anlage.
Marktstammdatenregister
Als Betreiber einer EEG- oder KWK-Anlage sind Sie verpflichtet, sich und Ihre Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Auch Stromspeicher müssen dort erfasst werden. Ohne diese Registrierung ist eine Einspeisevergütung nicht möglich.
Registrierung: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
Link: Häufig gestellte Fragen zur Registrierung
Wichtige Hinweise
- Die Einspeisevergütung beginnt ab dem Datum der Inbetriebnahme.
- Die technischen Anforderungen müssen vor der Inbetriebnahme erfüllt und durch den Netzbetreiber abgenommen werden.
- Alle Änderungen (z. B. Erweiterung der Anlage, Hinzufügen eines Stromspeichers) müssen im Marktstammdatenregister aktualisiert werden.
Service Hotline
Bauherren Information
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in der Bauherren-Information zusammengestellt.
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Gesetzeszweck des EEG ist eine nachhaltige Energieversorgung im Interesse von Klima-, Natur- und Umweltschutz. Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 % des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen.
Das EEG verpflichtet uns als Netzbetreiber zur Abnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien und diesen entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu vergüten.
Das EEG gilt für Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse.
Informationen zum Marktstammdatenregister
Ab dem 01.07.2017 tritt die neue Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ein umfassendes und einheitliches Register des Strom- und Gasmarktes aufzubauen, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.
Die Bundesnetzagentur stellt das Marktstammdatenregister als behördliches Register für den Strom- und Gasmarkt auf der Basis von § 111e und § 111f EnWG sowie der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV) zur Verfügung. Das MaStR ist – unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit – öffentlich zugänglich und kann von jedermann genutzt werden.
Das MaStR erfasst als zentrales Register Daten zu sämtlichen Erzeugungsanlagen:
- Alle neuen Anlagen und alle bestehenden Anlagen,
- Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie,
- Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas.
Die Registrierungspflicht besteht auch dann, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird.
Den Link zur Anmeldung ihrer Anlage sowie detaillierte Informationen zum MaStR finden Sie hier: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html<
Gem. § 9 des EEG 2023 “Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien” sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, folgende Bedingungen zur Reduzierung der Einspeise-Leistung bei Netzüberlastung zu erfüllen:
EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW:
a) Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
PV-Anlagen von 30 kW bis 100 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
PV-Anlagen bis einschließlich 30 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung, oder
b) Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 70% der installierten Leistung
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Eiinspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbunden Kosten trifft den Anlagenbetreiber.
Gem. § 32 Abs. 4 EEG 2023 besteht kein Anspruch auf Vergütung, solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtung nicht erfüllt.
Die ” Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach § 9 Nr. 1
des erneuerbare-Energien-Gesetzes stehen Ihnen zur Verfügung.
Anmeldung zur Direktvermarktung nach § 4 KWKG 2016
Um eine fristgerechte Anmeldung gewährleisten zu können, ist der Wechsel in die Direktvermarktung nach dem KWKG 2016 spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei dem Netzbetreiber anzuzeigen.
Damit Ihre Anfrage möglichst schnell bearbeitet werden kann, bitten wir Sie, das unten stehende Anmeldeformular herunterzuladen, elektronisch auszufüllen und dies per E-mail zusammen mit dem Kommunikationsdatenblatt und der Zuordnungsermächtigung des Lieferanten an die angegebene Adresse zu verschicken. Zusätzlich bitten wir um Zusendung der unterschriebenen Originale per Post.
Soll der produzierte Strom anteilig von mehreren Lieferanten aufgenommen werden, bitten wir Sie alle Lieferanten aufzuführen sowie um Zusendung der jeweiligen Zuordnungsermächtigungen und Kontaktdatenblätter.
Bitte beachten Sie, dass auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarkungsform, eine Änderung der prozentualen Anteile oder bei einem Wechsel zurück in die KWK-Vergütung dies vor Beginn des vorangegangenen Monats anhand des ausgefüllten Formulars gemeldet werden muss.
Anmeldung Von Bilanzkreiswechsel
Rückzuordnung Von EEG :KWKG Erzeugungsanlagen In Gesetzliche Förderung
Konformitätserklärung für Biomasse nach EEG
Vordruck VDE AR-N 4105 E9 Betriebserlaubnisverfahren (durch Netzbetreiber)
Einspeisemanagement Technische Mindestanforderungen
Anmeldung von Bilanzkreiswechsel
Rückzuordnung von EEG-/KWKG-Erzeugungsanlagen in die gesetzliche Förderung
Musterrechnung Einspeisung BHKW
Musterrechnung Einspeisung Direktvermarktung
Musterrechung Einspeisung Selbstverbrauch Solar
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice unter folgender Rufnummer: 0800-1544800.
Gem. § 9 des EEG 2017 “Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien” sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, folgende Bedingungen zur Reduzierung der Einspeise-Leistung bei Netzüberlastung zu erfüllen:
EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW:
a) Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
PV-Anlagen von 30 kW bis 100 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
PV-Anlagen bis einschließlich 30 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung, oder
b) Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 70% der installierten Leistung
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Eiinspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbunden Kosten trifft den Anlagenbetreiber.
Gem. § 32 Abs. 4 EEG 2017 besteht kein Anspruch auf Vergütung, solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtung nicht erfüllt.
Die ” Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach § 9 Nr. 1
des erneuerbare-Energien-Gesetzes stehen Ihnen zur Verfügung.