Netzanfrage EEG
Planen Sie die Installation einer PV-Anlage?
Die Energiewende verändert die Stromversorgung in Deutschland. Wir als Netzbetreiber stellen uns diesen Herausforderungen.
Sie möchten Ihren Strom selbst erzeugen und einen Beitrag zur Energiewende leisten?
Bevor Ihre Anlage in Betrieb gehen kann, müssen wir als Netzbetreiber eine Netzverträglichkeitsprüfung durchführen. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihre Anlage in unserem Netz einspeisen kann. Eventuell muss unser Netz verstärkt werden, um Ihren Strom aufnehmen zu können.
Grundsätzlich ist für die Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen ein konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen verantwortlich.
In wenigen Schritten zur eigenen PV-Anlage
Schritt 1: Beratung und Planung
Sie möchten eine Photovoltaikanlage installieren und Ihren Strom zukünftig selber erzeugen? Bei Fragen zur Installation, individueller Auslegung oder Optimierung der PV-Anlage wenden Sie sich bitten an einen konzessionierten Elektrofachbetrieb oder an ein Planungsbüro.
Schritt 2: Netzanfrage stellen
Sobald die Planung abgeschlossen ist, stellen Sie oder der Elektroinstallateur eine Netzanfrage. Wir führen daraufhin eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Nach positiver Prüfung erhalten Sie von uns eine Netzanschlusszusage mit einer Gültigkeit von 6 Monaten.
Schritt 3: Kaufm. Daten
Über den Link in der Netzzusage können Sie nun Ihre persönlichen Daten an uns übermitteln. Wir benötigen folgende Daten:
– Bankverbindung
– Wahl der Besteuerung und Steuernummer
– Registriernummer des konzessionierten Elektrikers
Schritt 4: Anmeldung der EEG-Anlage
Die Anmeldung der EEG-Anlage erfolgt über den registrierten Elektriker. Dieser erhält die Aufforderung zur Anmeldung über das Installateurportal.
Schritt 5: Fertigmeldung der EEG-Anlage
Ist der Zählerplatz für den Zählereinbau vorbereitet sowie die Module und der Wechselrichter installiert, gilt Ihre Erzeugungsanlage als betriebsbereit. Die Anlage muss vom Netzbetreiber technisch vor Ort abgenommen werden. Erst nach Abnahme durch den Netzbetreiber darf die Erzeugungsanlage in Betrieb genommen werden.
Schritt 6: Inbetriebnahme
Mit dem letzten Schritt bestätigt uns der Elektriker die Einhaltung der geltenden Vorschriften und Normen. Das Datum der Inbetriebnahme ist zwingend anzugeben, da ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung besteht.
Service Hotline
Bauherren Information
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in der Bauherren-Information zusammengestellt.
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Gesetzeszweck des EEG ist eine nachhaltige Energieversorgung im Interesse von Klima-, Natur- und Umweltschutz. Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 % des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen.
Das EEG verpflichtet uns als Netzbetreiber zur Abnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien und diesen entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu vergüten.
Das EEG gilt für Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse.
Sie möchten eine steckerfertige PV-Anlage beantragen. Bitte nutzen Sie hierfür unsere Online-Anträge.
Informationen zum Marktstammdatenregister
Ab dem 01.07.2017 tritt die neue Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ein umfassendes und einheitliches Register des Strom- und Gasmarktes aufzubauen, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.
Die Bundesnetzagentur stellt das Marktstammdatenregister als behördliches Register für den Strom- und Gasmarkt auf der Basis von § 111e und § 111f EnWG sowie der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV) zur Verfügung. Das MaStR ist – unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit – öffentlich zugänglich und kann von jedermann genutzt werden.
Das MaStR erfasst als zentrales Register Daten zu sämtlichen Erzeugungsanlagen:
- Alle neuen Anlagen und alle bestehenden Anlagen,
- Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie,
- Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas.
Die Registrierungspflicht besteht auch dann, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird.
Den Link zur Anmeldung ihrer Anlage sowie detaillierte Informationen zum MaStR finden Sie hier: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html<
Gem. § 9 des EEG 2017 “Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien” sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, folgende Bedingungen zur Reduzierung der Einspeise-Leistung bei Netzüberlastung zu erfüllen:
EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW:
a) Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
PV-Anlagen von 30 kW bis 100 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
PV-Anlagen bis einschließlich 30 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung, oder
b) Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 70% der installierten Leistung
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Eiinspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbunden Kosten trifft den Anlagenbetreiber.
Gem. § 32 Abs. 4 EEG 2017 besteht kein Anspruch auf Vergütung, solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtung nicht erfüllt.
Die ” Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach § 9 Nr. 1
des erneuerbare-Energien-Gesetzes stehen Ihnen zur Verfügung.
Anmeldung zur Direktvermarktung nach § 4 KWKG 2016
Um eine fristgerechte Anmeldung gewährleisten zu können, ist der Wechsel in die Direktvermarktung nach dem KWKG 2016 spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei dem Netzbetreiber anzuzeigen.
Damit Ihre Anfrage möglichst schnell bearbeitet werden kann, bitten wir Sie, das unten stehende Anmeldeformular herunterzuladen, elektronisch auszufüllen und dies per E-mail zusammen mit dem Kommunikationsdatenblatt und der Zuordnungsermächtigung des Lieferanten an die angegebene Adresse zu verschicken. Zusätzlich bitten wir um Zusendung der unterschriebenen Originale per Post.
Soll der produzierte Strom anteilig von mehreren Lieferanten aufgenommen werden, bitten wir Sie alle Lieferanten aufzuführen sowie um Zusendung der jeweiligen Zuordnungsermächtigungen und Kontaktdatenblätter.
Bitte beachten Sie, dass auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarkungsform, eine Änderung der prozentualen Anteile oder bei einem Wechsel zurück in die KWK-Vergütung dies vor Beginn des vorangegangenen Monats anhand des ausgefüllten Formulars gemeldet werden muss.
Anmeldung Von Bilanzkreiswechsel
Rückzuordnung Von EEG :KWKG Erzeugungsanlagen In Gesetzliche Förderung
Konformitätserklärung für Biomasse nach EEG
Vordruck VDE AR-N 4105 E9 Betriebserlaubnisverfahren (durch Netzbetreiber)
Einspeisemanagement Technische Mindestanforderungen
Anmeldung von Bilanzkreiswechsel
Rückzuordnung von EEG-/KWKG-Erzeugungsanlagen in die gesetzliche Förderung
Musterrechnung Einspeisung BHKW
Musterrechnung Einspeisung Direktvermarktung
Musterrechung Einspeisung Selbstverbrauch Solar
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice unter folgender Rufnummer: 0800-1544800.
Gem. § 9 des EEG 2017 “Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien” sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, folgende Bedingungen zur Reduzierung der Einspeise-Leistung bei Netzüberlastung zu erfüllen:
EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW:
a) Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
PV-Anlagen von 30 kW bis 100 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
PV-Anlagen bis einschließlich 30 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung, oder
b) Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 70% der installierten Leistung
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Eiinspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbunden Kosten trifft den Anlagenbetreiber.
Gem. § 32 Abs. 4 EEG 2017 besteht kein Anspruch auf Vergütung, solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtung nicht erfüllt.
Die ” Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach § 9 Nr. 1
des erneuerbare-Energien-Gesetzes stehen Ihnen zur Verfügung.