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Gesetzeszweck des KWK-G ist die Unterstützung des Abbaus von CO2-Emissionen, indem die Modernisierung und der Neubau von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung gefördert werden.

Kraft-Wärme-Kopplung bedeutet, dass Kraftwerke nicht nur herkömmlichen Strom erzeugen, sondern zusätzlich die dabei entstehende Abwärme aus den heißen Abgasen und/oder Dampf genutzt wird, wodurch diese Anlagen über einen höheren Wirkungsgrad verfügen.

KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Hinweis zur Anmeldung einer KWK-Anlage

Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zur Anmeldung Ihrer KWK-Anlage.

KWK-Anlagen sind genehmigungspflichtige elektrische Anlagen, deren Errichtung bei uns beantragt werden muss.

Bitte senden Sie uns vorab das Formular Netzanfrage EEG zu, damit eine Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt, sowie die entsprechende Netzkapazität reserviert werden kann.

Wir werden Sie kurzfristig über das Ergebnis der Prüfung informieren.

Haben Sie die Einspeisezusage von uns erhalten, kann die KWK-Anlage bei uns beantragt werden. Hierzu benötigen Sie folgende Formulare:

Kundendatenblatt BHKW (incl. der im Datenblatt geforderten Anlagen)
Anmeldung Anschluss an das Niederspannungsnetz einer zugelassenen Elektroinstallationsfirma

Diese Anlagen können nur durch konzessionierte Elektroinstallateure beantragt bzw. montiert werden.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter folgender Rufnummer: 0800-1544800.

Die Vergütung erfolgt nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

Nach erfolgter Inbetriebnahme müssen Sie ihre Anlage noch beim Marktstammdatenregister anmelden. 

Informationen zum Marktstammdatenregister

Ab dem 01.07.2017 tritt die neue Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ein umfassendes und einheitliches Register des Strom- und Gasmarktes aufzubauen, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.

Die Bundesnetzagentur stellt das Marktstammdatenregister als behördliches Register für den Strom- und Gasmarkt auf der Basis von § 111e und § 111f EnWG sowie der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV) zur Verfügung. Das MaStR ist – unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit – öffentlich zugänglich und kann von jedermann genutzt werden.

Das MaStR erfasst als zentrales Register Daten zu sämtlichen Erzeugungsanlagen:

  • Alle neuen Anlagen und alle bestehenden Anlagen,
  • Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie,
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas.

Die Registrierungspflicht besteht auch dann, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird.

Den Link zur Anmeldung ihrer Anlage sowie detaillierte Informationen zum MaStR finden Sie hier:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/
.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html<

Gem. § 9 des EEG 2017 “Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien” sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, folgende Bedingungen zur Reduzierung der Einspeise-Leistung bei Netzüberlastung zu erfüllen:

EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW:

a) Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung

PV-Anlagen von 30 kW bis 100 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung

PV-Anlagen bis einschließlich 30 kW:

a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung, oder
b) Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 70% der installierten Leistung

Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Eiinspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbunden Kosten trifft den Anlagenbetreiber.

Gem. § 32 Abs. 4 EEG 2017 besteht kein Anspruch auf Vergütung, solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtung nicht erfüllt.

Die ” Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach § 9 Nr. 1
des erneuerbare-Energien-Gesetzes stehen Ihnen zur Verfügung.

techn. Mindestanforderung Einspeisemanagement

Anmeldung zur Direktvermarktung nach § 4 KWKG 2016

Um eine fristgerechte Anmeldung gewährleisten zu können, ist der Wechsel in die Direktvermarktung nach dem KWKG 2016 spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei dem Netzbetreiber anzuzeigen.

Damit Ihre Anfrage möglichst schnell bearbeitet werden kann, bitten wir Sie, das unten stehende Anmeldeformular herunterzuladen, elektronisch auszufüllen und dies per E-mail zusammen mit dem Kommunikationsdatenblatt und der Zuordnungsermächtigung des Lieferanten an die angegebene Adresse zu verschicken. Zusätzlich bitten wir um Zusendung der unterschriebenen Originale per Post.

Soll der produzierte Strom anteilig von mehreren Lieferanten aufgenommen werden, bitten wir Sie alle Lieferanten aufzuführen sowie um Zusendung der jeweiligen Zuordnungsermächtigungen und Kontaktdatenblätter.

Bitte beachten Sie, dass auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarkungsform, eine Änderung der prozentualen Anteile oder bei einem Wechsel zurück in die KWK-Vergütung dies vor Beginn des vorangegangenen Monats anhand des ausgefüllten Formulars gemeldet werden muss.

Anmeldung von Bilanzkreiswechsel

Rückzuordnung von EEG-/KWKG-Erzeugungsanlagen in gesetzliche Förderung

Musterrechnung Einspeisung BHKW

Musterrechnung Einspeisung Direktvermarktung

Musterrechung Einspeisung Selbstverbrauch Solar

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice unter folgender Rufnummer: 0800-1544800.

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